Änderung des AEAO enthält Änderungen zum Ort der Geschäftsleitung und zu Betriebsstätten

19.04.2024

Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) mit sofortiger Wirkung geändert. Erstmals hat sie Ausführungen zum Ort der Geschäftsleitung (AEAO zu § 10 AO) aufgenommen. Zudem hat sie die Passage zur Begründung von Betriebsstätten (AEAO zu § 12 AO) neu gefasst. Das ist wichtig mit Blick auf Work from anywhere.

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Änderung des AEAO enthält Änderungen zum Ort der Geschäftsleitung und zu Betriebsstätten

Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) mit sofortiger Wirkung geändert. Erstmals hat sie Ausführungen zum Ort der Geschäftsleitung (AEAO zu § 10 AO) aufgenommen. Zudem hat sie die Passage zur Begründung von Betriebsstätten (AEAO zu § 12 AO) neu gefasst. Das ist wichtig mit Blick auf Work from anywhere.

Ort der Geschäftsleitung bzw. Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung

Zum Ort der Geschäftsleitung bzw. zum Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (AEAO zu § 10 AO) wird u. a. ausgeführt, dass entscheidend darauf abgestellt werden müsse, an welchem Ort die „Tagesgeschäfte“ tatsächlich wahrgenommen werden. Nicht entscheidend seien hingegen diejenigen Maßnahmen, die die Grundlagen des Unternehmens betreffen; insbesondere die Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik und die Mitwirkung der Inhaber des Unternehmens an ungewöhnlichen Maßnahmen und an Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Geschäftsleitende Handlungen im Sinne des Tagesgeschäfts könnten insbesondere auch in der Wohnung des Geschäftsführers oder in den Räumlichkeiten einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft vorgenommen werden (BMF, Schreiben vom 5.2.24, IV D 1 – S 0062/23/10003 :001).

Geschäftsleitungsentscheidungen auf Geschäftsreisen seien wegen des Fehlens einer ortsbezogenen Einrichtung am Tätigkeitsort und des Merkmals der Dauer regelmäßig nicht geeignet, einen Ort der Geschäftsleitung zu begründen. Im Ergebnis seien stets die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls wie Art, Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens zu berücksichtigen.

Vorliegen einer Betriebsstätte – das gilt bei Home-Office

Was das Vorliegen einer Betriebsstätte (AEAO zu § 12 AO) angeht, hat die Finanzverwaltung u. a. einige neuere BFH-Entscheidungen eingearbeitet. Auch wurden Ausführungen zur Tätigkeit von Arbeitnehmern im Home-Office aufgenommen. Eine solche begründe in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Auch abkommensrechtlich begründe ein Home-Office nach deutscher Anwenderstaatsperspektive in der Regel keine Betriebsstätte (feste Einrichtung gemäß Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 OECD-MA). Dies gelte auch bei

Übernahme der Kosten für Home-Office und Ausstattung durch Arbeitgeber;

Abschluss eines Mietvertrags über häusliche Räume des Arbeitnehmers zwischen Arbeitgeber (Mieter) und Arbeitnehmer (Vermieter), außer der Arbeitgeber ist tatsächlich befugt, die Räume anderweitig zu nutzen;

Fällen, in denen dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Etwas anderes könne gelten, wenn ein Arbeitnehmer Leitungsfunktionen ausübt und diese Verfügungsmacht des Unternehmens vermitteln.